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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Allgemeines

Verkauf und Lieferung sowie etwaige sonstige Rechtsgeschäfte erfolgen lediglich zu den nachstehenden Bedingungen. Etwaigen Einkaufsbedingungen des Käufers wird hiermit widersprochen. Sie verpflichten den Verkäufer auch dann nicht, wenn sie bei Vertragsabschluß nicht noch einmal ausdrücklich zurückgewiesen werden. Spätestens mit der Abnahme der Waren des Verkäufers gelten die nachstehenden Bedingungen als anerkannt.
Vorausgegangene Lieferungsangebote sind während der Dauer von 6 Kalenderwochen verbindlich, anschließend freibleibend. Offenbare Angebotsfehler können vor Auftragsannahme berichtigt werden. Es gilt die Verdingungsordnung für Leistungen (VOL).
Bei Verbesserungen und Modelländerungen von Vorlieferanten behält sich der Verkäufer Abweichungen von seinen Verkaufsunterlagen, Angeboten und Auftragsbestätigungen vor.

§ 2 Preise

Wenn schriftlich nichts anderes vereinbart wurde, verstehen sich die Preise des Verkäufers ab Standort rein netto. Verpackungs- und Transportkosten sowie alle sonstigen Auslagen und Spesen, auch etwaige Zollkosten, gehen zu Lasten des Käufers. Falls nichts anderes vereinbart ist, gelten die am Tag der Lieferung gültigen Preise und Bedingungen. Alle Preise verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer.

§ 3 Zahlung

Die Rechnungen des Verkäufers über Warenlieferungen sind innerhalb von 8 Tagen ab Rechnungsdatum mit 2 % Abzug oder nach 30 Tagen netto zahlbar. Berechnete Montageleistungen hingegen sind, da reine Dienstleistung, sofort und ohne Abzug zahlbar.
Der Käufer kann gegen die Forderung des Verkäufers nur aufrechnen oder ein Zurückhaltungsrecht ausüben, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
Bei Überschreitung des Fälligkeitsdatums der Rechnungen des Verkäufers berechnet dieser Verzugszinsen in Höhe von 11 % über dem Diskontsatz der Europäischen Zentralbank. Der Verkäufer behält sich vor, bestimmte Lieferungen und Leistungen, wie z.B. bei Kleinmengen und Reparaturen, nur gegen Kasse oder Nachnahme durchzuführen.

§ 4 Eigentumsvorbehalt

Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die dem Verkäufer gegenüber dem Käufer jetzt oder künftig zustehen, behält sich der Verkäufer das Eigentum an der gelieferten Ware vor.
Durch Verarbeitung gelieferter Ware erwirbt der Käufer kein Alleineigentum an den ganz oder teilweise hergestellten Sachen. Die Verarbeitung erfolgt unentgeltlich ausschließlich für den Verkäufer, wobei sich dieser und der Käufer für den Fall des Verlustes des Eigentumsvorbehaltes einig sind, daß das Volleigentum an den mit den gelieferten Waren hergestellten Sachen mit der Verarbeitung allein auf den Verkäufer übergeht, der die Übereignung annimmt, und der Käufer unentgeltlicher Verwahrer bleibt.
Bei der Verarbeitung mit noch im Eigentum Dritter stehender Waren erwirbt der Verkäufer Miteigentum an den neuen Sachen.
Die Weiterveräußerung der Ware im ordentlichen Geschäftsbetrieb ist bis auf Widerruf des Verkäufers und solange sich der Käufer nicht in Verzug mit seiner Leistungsverpflichtung gegenüber dem Verkäufer befindet zulässig. Erlischt jedoch das Eigentum des Verkäufers durch Verbindung oder Veräußerung, so tritt an die Stelle des Gutes die entstehende Forderung gegenüber dem Abnehmer des Käufers, die bereits jetzt vom Käufer an den Verkäufer abgetreten wird. Bis auf Widerruf des Verkäufers ist der Käufer, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verkäufer nachkommt, ermächtigt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen, darf jedoch nicht anderweitig darüber verfügen. Mit der Zahlungseinstellung, der Beantragung oder Eröffnung der Insolvenz, eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichverfahrens, einem Scheck- oder Wechselprotest odereiner erfolgten Pfändung erlischt das Recht zum Weiterverkauf oder Verarbeitung der Waren und zum Einzug der Außenstände. Danach eingehende abgetretene Außenstände sind sofort auf einem Sonderkonto anzusammeln.
Besteht der Abnehmer des Käufers auf einem Abtretungsverbot, ist der Käufer verpflichtet, den Verkäufer unverzüglich darüber zu informieren.
Sofern in diesen Fällen der Käufer nicht ausreichend anderweitige Sicherheiten für die Forderungen des Verkäufers geben kann, ist der Verkäufer berechtigt, die Weiterveräußerung der von ihm bezogenen Waren an Abnehmer mit Abtretungsverboten zu untersagen.
Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer auf Anforderung Auskunft über den Bestand an Vorbehaltsware und abgetretenen Forderungen zu geben. Bei Zugriff Dritter – insbesondere Gerichtsvollzieher – auf die Vorbehaltsware oder die abgetretenen Forderungen wird der Käufer auf das Eigentum oder die anderen Rechte des Verkäufers hinweisen und diesen unverzüglich benachrichtigen.
Kosten, insbesondere auch zur Wahrung der Rechte des Verkäufers, und Schäden trägt der Käufer.
Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen der Vorbehaltsware sind unzulässig und lösen Schadenersatzansprüche des Verkäufers aus.
Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers – insbesondere bei Zahlungsverzug – ist der Verkäufer berechtigt, die Abtretung gegenüber dem Endabnehmer offen zulegen und die Forderungen selbst einzuziehen sowie die Vorbehaltsware auf Kosten des Käufers zurückzunehmen und anderweitig zu veräußern.
Der Käufer ermächtigt bereits jetzt den Verkäufer, seine Geschäftsräume und Privaträume zum Zwecke der Rücknahme zu betreten. In der Zurücknahme der Vorbehaltsware oder Einziehung der abgetretenen Forderungen durch den Verkäufer liegt kein Rücktritt vom Vertrag.
Übersteigt der Wert der für den Verkäufer insgesamt bestehenden Sicherheiten dessen Forderungen um mehr als 20%, so ist er auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe verpflichtet.

§ 5 Lieferung

Die Lieferungen erfolgen mit größter Beschleunigung nach Maßgabe der Bestände des Verkäufers und Produktionsmöglichkeiten der Lieferwerke.
Schadenersatzansprüche, Rücktritts- oder Minderungsrechte wegen verzögerter Lieferungen werden ausgeschlossen für den Fall nur fahrlässigen Handelns des Verkäufers.

§ 6 Versand

Die Ware reist zu Lasten sowie auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Im Schadenfall werden benötigt bei Bahnversand: bahnamtlich bescheinigter Frachtbrief, Tatbestandsaufnahme und Abtretungserklärung, eidesstattliche Erklärung über den festgestellten Transportschaden.
bei LKW-Versand: Bescheinigung des Käufers oder Empfängers auf dem Lieferschein oder Frachtbrief über Art und Umfang des festgestellten Transportschadens mit Gegenzeichnung des Frachtführers.

§ 7 Annahmeverzug

Nimmt der Käufer zum vom Verkäufer bestätigten Liefertermin die bestellte Ware nicht ab, ist der Verkäufer ohne weitere Ankündigung und ohne Inverzugsetzung berechtigt, die Ware auf Kosten und für Rechnung des Käufers einschließlich aller Nebenkosten einzulagern.
Befindet sich der Käufer im Annahmeverzug und ist die bestellte Ware komplett eingelagert, wird dem Käufer die bestellte Ware berechnet; 90 % der Rechnungssumme sind sofort zur Zahlung fällig.
Nimmt der Käufer die bestellte Ware im Einverständnis mit dem Verkäufer endgültig nicht ab, werden dem Käufer über die Kosten aus der Ziffer 7.1 hinaus 20 % der Bruttorechnungssumme als pauschaler Schadensersatz berechnet.
Dem Käufer bleibt es vorbehalten, dem Verkäufer einen geringeren Schaden nachzuweisen.

§ 8 Gewährleistung und Haftung

Ist der Liefergegenstand mangelhaft oder fehlen ihm zugesicherte Eigenschaften oder wird er innerhalb der Gewährleistungsfrist durch Fabrikations- oder Materialmängel schadhaft, liefert der Verkäufer nach seiner Wahl Ersatz oder bessert nach. Mehrfache Nachbesserungen sind zulässig.
Darüber hinaus haftet der Verkäufer nicht bei nur fahrlässigem Verhalten.
Die Gewährleistungsfrist beträgt außer bei Neuwarenverkäufen an einen Privatkunden (Verbraucher im Sinne des § 13 BGB) 12 Monate und beginnt mit dem Datum der Lieferung. Die Nachbesserung erfolgt bei freier Anlieferung durch den Käufer üblicherweise am Ort des Verkäufers. Bei Nachbesserung am Ort des Käufers berechnet der Verkäufer die erforderliche Fahrt.
Der Käufer muß die Sendung bei Ankunft unverzüglich auf Transportschäden untersuchen, und den Verkäufer von etwaigen Schäden oder Verlusten sofort durch eine Tatbestandsmeldung des Spediteurs oder eine eidesstattliche Versicherung, die von zwei Zeugen und vom Kunden unterschrieben sein muß, Mitteilung machen. Im übrigen müssen dem Verkäufer offensichtliche Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Lieferung schriftlich mitgeteilt werden. Die mangelhaften Lieferungsgegenstände sind in dem Zustand, in dem sie sich im Zeitpunkt der Feststellung des Mangels befinden, zur Besichtigung durch den Verkäufer bereitzuhalten. Ein Verstoß gegen die vorstehenden Verpflichtungen schließt jedwede Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Verkäufer aus.
Die vorstehenden Regelungen dieser Vorschrift gelten nicht für Gebrauchtmaschinen, die unter Ausschluß jeglicher Gewährleistung geliefert werden. Dies gilt nicht bei Verkäufen an Privatkunden. Mit diesen werden gesonderte Vereinbarungen im Einzelfall getroffen.
Andere Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen, soweit der entstandene Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig durch den Verkäufer oder dessen Erfüllungsgehilfen herbeigeführt wurde.

§ 9 Gerichtsstand und Erfüllungsort

Erfüllungsort für die Lieferungen des Verkäufers ist der jeweilige Versandort.
Erfüllungsort für Zahlungen ist der jeweilige Hauptsitz des Verkäufers, zur Zeit Bergisch Gladbach
Als Gerichtsstand für beide Teile ist das nächstliegende Amts- bzw.Landgericht am Versandort des Verkäufers vereinbart.
Bei Lieferungen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland gilt deutsches Recht als vereinbart, zusätzlich zu den hier vereinbarten Bedingungen.

§ 10 sonstige Vereinbarungen

Alle Vereinbarungen zwischen Käufer und Verkäufer bedürfen der Schriftform. Handelsvertreter oder Reisende sind nicht berechtigt, ohne schriftliche Zustimmung des Verkäufers Vereinbarungen zu treffen oder Zahlungen entgegenzunehmen. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. Sollte eine Bestimmung dieser Verkaufsbedingungen nicht rechtswirksam sein, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen hiervon unberührt.
Für Leihgeräte gelten unsere separaten Mietbedingungen.

Bergisch Gladbach, Januar 2018